Änderungen im Amateurfunkrecht

Das BMVIT plant eine Novelle des Amateurfunkrechtes. Dabei sollen mehrere Änderungen in diese Novelle einfließen. Die Begutachtungsphase ist bereits abgeschlossen. Die Novellierung des Gesetzes wird in Kürze durchgeführt werden.

 

Ziel der Novelle ist eine Harmonisierung der Einsteigerlizenzen im CEPT-Raum. Damit soll es möglich werden, dass Funkamateure der CEPT-Einsteigerklassen, ohne Gastlizenz, in Österreich Funkbetrieb durchführen können.

 

Eine weitere Änderung betrifft die Liberalisierung bei den im Amateurfunkdienst zulässigen Sendearten. Zukünftig soll es möglich sein mit sämtlichen technisch möglichen Sendearten Betrieb durchzuführen.

 

 

 

Die beabsichtigten Änderungen im Detail:

Einführung einer CEPT Novizen-Lizenz:

Neben der Bewilligungsklasse 1 (Kurzwelle) und Bewilligungsklasse 3 (OE-Einsteiger) wird es nun die Bewilligungsklasse 4 geben, welche durch 4 Buchstaben im Suffix erkennbar ist. Diese Lizenz wird im gesamten CEPT-Raum Gültigkeit haben.

 

Die Inhaber der neuen CEPT-Bewilligungsklasse 4 dürfen auf folgenden Amateurfunkbänder Amateurfunkbetrieb durchführen: 160m, 80m, 15m, 10m, 2m und 70cm.

 

Es dürfen durch die neue Bewilligungsklasse 4 nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Die Ausgangsleistung ist auf die Leistungsstufe A = 100Watt beschränkt.

 

Damit ist es auch möglich, dass Personen mit einer CEPT-Novizen-Lizenz, welche das 14. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum von drei Monaten, ab der Einreise in Österreich eine Amateurfunkstelle errichten und betreiben dürfen.

 

Sonstige Änderungen:

Bei Mobil-, oder Portabelbetrieb wird anstelle der bisherigen Verwendung der Ziffer des Bundeslandes nun der Zusatz "/M" für mobil oder "/P" für portabel angefügt.

 

Für den Amateurfunkdienst sollen sämtliche technisch möglichen Sendearten zugelassen werden. Es werden nur Verhaltensvorschriften für Sendearten vorgeschrieben, welche in einer Anlage beschrieben sind. Damit ist es nicht mehr erforderlich bei einer neuen Sonderbetriebsart eine Bewilligung einzuholen, bzw den Betrieb bei der FMB anzuzeigen.

 

Die maximale Leistung der unerwünschten Aussendung soll dem Stand der Technik angepasst werden und beträgt statt -13 dBm nun neu -36 dBm.

 

(18.04.2008 - OE9HLH)