Sonderrufzeichen zur EM2008 ohne Antrag und Gebühren!

Durch Verhandlungen des ÖVSV Dachverbandes in Wien, mit der Fernmeldebehörde konnte erreicht werden, dass die Verwendung des Sonderrufzeichens zur Fußball-EM 2008 ohne Antrag und auch ohne Entrichtung einer Gebühr möglich ist.

 

Zuvor wurden bereits gegenteilige Informationen verteilt. Ausschließlich für die Clubstationen mit Kurz-Suffix, wie z.B. OE9R, OE9Y ist ein kostenpflichtiger Antrag einzubringen, der die Verwendung des Calls OE2008R, bzw. OE2008Y ermöglicht.

 

Die Verwendung des Sonderrufzeichens ist für den Zeitraum vom 26.04.2008 bis zum 30.06.2008 gestattet.

 

 

Der Erlass des BMVIT (auszugsweise):

In der Zeit vom 7.-29.6.2008 findet in Österreich und der Schweiz die Fußball-Europameisterschaft 2008 statt, ein Ereignis, dem auch seitens der Bundesregierung hoher Stellenwert zukommt. Maßnahmen, mit denen dieses Ereignis positiv beworben wird, sind daher grundsätzlich zu unterstützen.

 

Eine solche Maßnahme ist zweifellos die Verwendung des Sonderrufzeichens „OE2008…“ durch Funkamateure. Das BMVIT unterstützt daher diese Aktion und stellt in diesem Zusammenhang aus gegebenem Anlass in Ergänzung seiner Dienstanweisungen vom GZ BMVIT-630.272/0013-III/PT2/2007 und BMVIT-630.272/0006/-III/PT2/2008 zum Zweck der weiteren Vereinfachung bei der Zuteilung von Sonderrufzeichen fest:

 

Die Verwendung des Sonderrufzeichens „OE2008…“ gilt für die Zeit vom 26. April 2008 bis 30. Juni 2008 unter der Voraussetzung als bewilligt, dass jedenfalls das dem Amateurfunker in seinem Rufzeichen gemäß § 6 Amateurfunkgesetz und § 5 Amateurfunkverordnung zugeteilte

Suffix zu verwenden ist, um die eindeutige Identifizierung sicherzustellen.

 

Beispiel: OE1MZC zu OE2008MZC während dieser Zeit bestehen keine Bedenken gegen die Verwendung dieses Sonderrufzeichens in der genannten Form.

 

Eine individuelle Bewilligung eines solchen Sonderrufzeichens ist daher nicht erforderlich. Die Verwendung eines solchen Sonderrufzeichens ist in der Zeit vom 26.4.-30.6.2008 nicht zu bestrafen.

 

(13.04.2008 - OE9HLH)